1. Allgemeines
Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Unternehmens Galvolux
gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, auch wenn ein expliziter Verweis darauf fehlt
bzw. wenn anderslautende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Galvolux abweichende Vertragsbedingungen des Auftraggebers
vorliegen. Eventuell von den vorliegenden Bedingungen abweichende
Vertragsbedingungen des Auftraggebers erhalten nur insofern bindende
Wirkung, als sie seitens von Galvolux ausdrücklich schriftlich
anerkannt werden.
Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die
technischen Anleitungen und Gebrauchsanweisungen der einzelnen Produkte
sowie die nationalen und internationalen Normvorschriften (SIGaB, SIA,
EN).
2. Vertragsinhalt
Unsere Angebote werden stets unverbindlich erstellt, außer es wird
darin eine verbindliche Verpflichtung ausdrücklich bestätigt. Die bei
uns eingehenden Bestellungen werden erst nach Erteilung unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Dies gilt gleichermaßen
für Abänderungen bzw. zusätzliche Vereinbarungen und Lieferfristen.
Hinsichtlich der Auftragserfüllung gilt der Inhalt unserer
Auftragsbestätigung. Der Auftraggeber hat daher unsere
Auftragsbestätigung umgehend zu prüfen. Eventuelle Abweichungen zu
seiner Bestellung müssen sofort schriftlich gemeldet werden. Sollte
keine formelle Auftragsbestätigung ausgestellt worden sein, gilt das
Vorstehende automatisch für den Lieferschein bzw. für die Rechnung.
Aufgrund nicht planbarer, produktionstechnischer Rahmenbedingungen sind wir auf allen Lieferungen zu einer Unter- oder Überlieferung von +/- 10% berechtigt.
Im Fall einer Abänderung oder Stornierung der Bestellung übernimmt
der Auftraggeber jegliche Kosten, die bis zu diesem Zeitpunkt
entstanden sind. Aus fertigungstechnischen Gründen können für alle
Produkte bereits 24 Stunden nach Aufgabe der Bestellung Kosten
entstehen, auch wenn der von uns angegebene Termin deutlich später
liegt.
3. Preise
Es gelten die auf der Auftragsbestätigung angegebenen Preise zuzüglich
Mehrwertsteuer sowie, sofern zutreffend, der Steuer LSVA,
Energiezuschlägen, sowie Kosten für Verpackung und Versand. Sofern der
auf der Auftragsbestätigung vorgesehene Versandtermin aus Gründen, die
in den Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers fallen, nicht
eingehalten werden kann, gelten die am Tag des Versands aktuell
gültigen Preise.
Sofern dies in unserem Angebot nicht erwähnt und ausdrücklich
enthalten ist, sind eventuelle Hilfsmittel und Geräte wie Kran,
Baugerüst und Hebezeuge entsprechend der tatsächlichen Anforderungen
auf Kosten des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen.
4. Lieferzeit und -pflichten
Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.
Sofern im Rahmen des Angebots und der Auftragsbestätigung Liefertermine
angegeben sind, haben diese stets hinweisenden Charakter und gelten
unverbindlich. Die Liefertermine werden in der Regel ab dem Zeitpunkt
berechnet, zu dem sämtliche technischen Details sowie
Ausführungsbedingungen bezüglich der Bestellung klar sind und der
Auftraggeber die erforderlichen Pläne mit den entsprechenden Freigaben
vorgelegt, sowie eventuell vereinbarte Abschlagszahlungen geleistet
hat. Was Arbeiten zur Inbetriebnahme angeht, so hängen diese darüber
hinaus vom Fortgang der Vorbereitungsarbeiten an der Baustelle unter
Verantwortung des Auftraggebers ab. Jegliche Schadenersatzforderungen,
die auf eventuellen Lieferverzögerungen beruhen, sind ausgeschlossen.
In Fällen Höherer Gewalt, die sich auf die Lieferfähigkeit
auswirken, sei dies auf unserer Seite oder auf Seiten der Lieferanten
bzw. Transportunternehmer, insbesondere durch unvorhersehbare
Funktionsstörungen, unvorhersehbare technische Schwierigkeiten,
Unterbrechung der Energie- und Rohstofflieferungen oder Zusammenbruch
des Verkehrs, sind wir während der Dauer dieser Auswirkungen zuzüglich
einer entsprechenden Wiederaufnahmefrist von jeglicher
Lieferverpflichtung befreit. Sollte sich die Unmöglichkeit der Leistung
fortsetzen, tritt die vollständige Befreiung ein.
Sollten die
vorstehend genannten Beeinträchtigungen länger als drei Monate
anhalten, sind die Vertragspartner berechtigt, unter Ausschluss
jeglicher Schadenersatzansprüche von noch nicht erfüllten
Vertragsbestandteilen zurückzutreten. Das Recht auf Schadenersatz im
Fall der Nichterfüllung des Liefertermins ist auch für Dritte Parteien
ausgeschlossen.
Wir behalten uns das Recht vor, den Vertrag ohne Lasten unsererseits zu
stornieren, wenn nach dessen Abschluss begründete Zweifel hinsichtlich
der Vertrauenswürdigkeit des Auftraggebers aufkommen, insbesondere wenn
der Auftraggeber nach Festsetzung eines unumstößlichen Termins eine
Forderung nach Fälligkeit nicht begleicht, wenn hinsichtlich seines
Vermögens ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens
eingereicht wird, bzw. wenn dieser seine Zahlungen unterbricht.
Der Auftraggeber gerät in Annahmeverzug und wird unsererseits
gerichtlich wegen Schadenersatzleistungen belangt, wenn er die
Lieferung nicht rechtzeitig übernimmt, bzw. die Annahme gänzlich
ablehnt bzw. in jeglicher Art und Weise die Zusammenarbeit verweigert.
Wenn die Lieferung auf Anforderung erfolgen soll, ist der
Auftraggeber gehalten, die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist
anzufordern, spätestens zehn Werktage nach Mitteilung bezüglich der
Verfügbarkeit der bestellten Waren. Wenn die Anforderung nicht
rechtzeitig eintrifft bzw. nicht in vollem Umfang erfolgt, sind wir
berechtigt, die Waren auf Kosten und Risiko des Auftraggebers
einzulagern.
Wenn der Auftraggeber die Waren nicht innerhalb
einer zusätzlichen angemessenen Frist anfordert, die unsererseits unter
Verweis auf rechtliche Konsequenzen festgelegt wird, gilt die Ware nach
Ablauf der Frist als angefordert und geliefert. Zu diesem Zeitpunkt ist
der Auftraggeber zur sofortigen Zahlung verpflichtet.
5. Versand sowie Gefahren- und Risikoübergang
Außer dies wird anderweitig vereinbart, erfolgt die Lieferung frei
Hauptlager des Auftraggebers, oder frei Baustelle, in jedem Fall ohne
Kosten. Mit Annahme der Warenlieferung geht das Risiko für zufälligen
Untergang und zufällige Beschädigung der Ware an den Auftraggeber über.
Im Fall einer zur Abholung bestimmten Bestellung geht dieses Risiko
nach Bereitstellung der Ware zwecks Abholung und Mitteilung an den
Auftraggeber darüber, dass die Bereitstellung erfolgt ist, an den
Auftraggeber über.
Im Fall einer Lieferung inklusive Montage unsererseits geht dieses Risiko nach Montageabschluss an den Auftraggeber über.
6. Verpackung und Transport
Art und Weise der Verpackung werden unsererseits auf Grundlage der
fertigungstechnischen und transportbedingten Anforderungen festgelegt.
Wenn der Auftraggeber eine anderweitige Verpackung wünscht, übernimmt
er die Verantwortung für Beschädigungen, die während Transport und
Lagerung zu überprüfen sind. Eventuelle besondere Anforderungen, die
zusätzliche Kosten verursachen, werden separat in Rechnung gestellt.
Die Trägervorrichtungen (wie z.B. Gestelle, Paletten, Kisten) für
den Transport unsere Produkte bleiben unser Eigentum. Der Auftraggeber
teilt uns schriftlich mit, wann diese Trägervorrichtungen von uns am
Lieferort wieder abgeholt werden können. Es liegt dann in unserer
Entscheidung, wann und wie die leeren Trägervorrichtungen wieder abholt
werden.
Beschädigte oder verlorene Elemente und solche, die nach
zwei Monaten immer noch nicht schriftlich als abholbereit gemeldet
werden, werden dem Auftraggeber automatisch zum Kostenpreis in Rechnung
gestellt.
Die Trägervorrichtungen dürfen ausschließlich für Transportzwecke
verwendet werden, nicht jedoch als Lagerungselemente oder für andere
Zwecke. Wir lehnen jegliche Haftung für den zweckfremden Einsatz und
anderweitige Behandlung ab, die nicht mit dem eigentlichen
Verwendungszweck unserer Trägervorrichtungen übereinstimmen.
7. Urheberrechte
Jegliche Unterlagen, die dem Auftraggeber unsererseits zur Verfügung
gestellt werden, wie zum Beispiel Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder
Muster, dürfen nicht kopiert, dritten Parteien zur Verfügung gestellt
oder außer zur Erfüllung der Arbeiten verwendet werden, ohne dass zuvor
unser schriftliches Einverständnis eingeholt wurde.
8. Baustelle und Montage
Der Zugang zur Baustelle zwecks Materialanlieferung muss gewährleistet
sein. Es muss möglich sein, das Material in unmittelbarer Nähe des
Montageortes abzuladen. Die Montagearbeiten müssen ohne Unterbrechung
durchgeführt werden können. Wesentliche Kosten, die aus
unvorhergesehenen und nicht eingeplanten Unterbrechungen der
Montagearbeiten entstehen und durch die Baumaßnahmen selbst verursacht
werden, werden dem Auftraggeber zur Last gelegt.
9. Garantie
Aus Gründen des Eigentums an den
Waren und der Gefahr von Beschädigungen ist der Auftraggeber
verpflichtet, die Waren sofort zu kontrollieren. Jegliche
offensichtlichen bzw. erkennbaren Mängel an der Verpackung und/oder den
Produkten, Fehlmengen oder falsche Lieferungen müssen sofort
schriftlich geltend gemacht werden, spätestens jedoch innerhalb von 8
(acht) Tagen nach Lieferung, wobei die Art des Schadens, in jedem Fall
vor der Bearbeitung, Inbetriebnahme oder anderweitigen Verwendung,
anzugeben ist, da ansonsten jegliche Ansprüche bezüglich der jeweiligen
Mängel verfallen. Das gleiche gilt für Montagearbeiten, die von uns
ausgeführt wurden. In diesem Fall müssen offensichtliche und/oder
erkennbare Mängel schriftlich direkt auf dem Lieferschein des
Transportunternehmers bzw. auf dem Abnahmeprotokoll der fertig
gestellten Arbeiten geltend gemacht werden, wobei jeweils die Art des
Mangels anzugeben ist. Darüber hinaus ist in jedem Fall innerhalb einer
angemessenen Frist die Möglichkeit zur Besichtigung des anmeldeten
Schadens einzuräumen.
Aus Versicherungsgründen müssen Beschädigungen der Verpackung
und/oder der Waren, sowie Fehlmengen seitens des Auftraggebers bei
Erhalt der Warten direkt auf dem Lieferschein des Transportunternehmers
vermerkt und uns umgehend schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
Der Auftraggeber ist gehalten, sich von der Eignung der
angeforderten Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu
überzeugen, wobei insbesondere den sicherheitsrelevanten Aspekten sowie
den statischen, dynamischen und thermischen Beanspruchungen Rechnung zu
tragen ist. Der Auftraggeber ist gehalten, uns in geeigneter und
vollständiger Weise zu informieren, damit wir in der Lage sind, das
Gewünschte in korrekter Art und Weise erbringen zu können. Der
Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Konstruktionen, auf denen
das Produkt befestigt wird, mit der gebotenen Sorgfalt mit allem
vorgerichtet werden, was für die einwandfreie Funktion unseres
Produktes notwendig ist (z.B. Drainagebohrungen für eine ordnungsgemäße
Belüftung der Isolierglasfenster, adäquate Befestigungen für einen
sicheren Halt sowie jede andere Vorkehrung, die gemäß dem
beabsichtigten Einsatz des gewünschten Produktes notwendig ist). Der
Auftraggeber hat sich auf eigene Verantwortung zu vergewissern, dass
die Materialien, mit denen unsere Produkte nach erfolgter Montage in
Kontakt kommen, auch tatsächlich kompatibel sind (z.B. Versiegelungen,
Kleber, Auflagen, Reinigungsmittel). Der Auftraggeber hat sich auf
eigene Verantwortung streng an alle Informationen, Vorgaben und
Anweisungen des Lieferanten bezüglich des gelieferten Produktes zu
halten, ebenso wie allgemein an alle geltenden Regeln und offiziellen
Richtlinien. Mängel und Reklamationen, die auf die Nichtbeachtung
dieser Verantwortlichkeiten auf Seiten des Auftraggebers zurückzuführen
sind, fallen insoweit nicht in den Garantieumfang.
Dank des bemerkenswerten Qualitätsniveaus, das im Rahmen der
Floatglasproduktion erzielt wird, erreicht die im Glas vorliegende
Eigenspannungsverteilung ein hohes Maß an Homogenität. Risse können
infolgedessen nur durch externe Einwirkungen mechanischer und/oder
thermischer Natur entstehen. Diese stellen jedoch keinen Bestandteil
des Garantieumfangs dar. Wir raten dem Auftragnehmer folglich, dieses
Risiko von Glasrissen im Rahmen einer geeigneten Versicherung
abzudecken.
Auch wenn unsere Produkte mit höchster Sorgfalt
hergestellt werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass
Schwankungen, die auf die Rohstoffe, Herstellungsverfahren oder andere
nicht kontrollierbare Faktoren zurückzuführen sind, das Endprodukt
beeinflussen. Solange sich diese Einflüsse innerhalb der Toleranzen und
branchenüblichen Normen bewegen bzw. keine beträchtliche Wertminderung
oder Beeinträchtigung der Produkteignung darstellen, kann das Produkt
nicht als mangelhaft angesehen werden und der Auftraggeber hat daher
kein Recht auf Reparatur oder Ersatzlieferung auf Garantie.
Einflüsse physikalischer Natur (z.B. Doppelbilder, Flecken oder
optische Verzerrungen der Tönung, Interferenzen) stellen keinen Grund
für Reklamationen dar und sind daher nicht im Garantieumfang enthalten.
Auch in den folgenden Fällen ist jegliche Haftung ausgeschlossen:
- im Fall einer Beschädigung der Produkte nach Lieferung bzw. Montage;
- im
Fall der Nichteinhaltung der Angaben zum Produkt und zur Garantie, der
Gebrauchsanweisungen bzw. anderer Anleitungen, die nützlich sind, um
Schäden am Produkt zu vermeiden;
- im Fall der Anwendung
ungeeigneter Reinigungsmittel wie insbesondere im Fall das Reinigen mit
Gegenständen und abrasiven, kratzenden oder aggressiven
Reinigungsmitteln;
- wenn der Auftraggeber oder dritte
Personen nach Lieferung der Waren Abänderungen an den Waren vorgenommen
haben, ohne zuvor unser schriftliches Einverständnis eingeholt zu haben.
Wir gewähren darüber hinaus keine Garantie für alle Materialien, die
uns seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden und die
eine nachfolgende Bearbeitung unsererseits erforderten.
Wenn die
Qualität der Warten gerechtfertigter Weise beanstandet wird, haben wir
das Recht nach unserem Ermessen die Ware zu ersetzen, diese Lieferung
nochmals nachzubearbeiten, einen Nachlass zu gewähren oder die Waren
nach Rückerstattung der Zahlung wieder zurückzunehmen.
In der Regel übernehmen wir im Fall einer gerechtfertigten
Reklamation mit gleichzeitiger fristgerechter Beanstandung, sofern der
Austausch des mangelhaften Produkts notwendig ist, bzw. im Fall, dass
der Mangel erst nach erfolgter Montage hatte geprüft werden können, die
Kosten für den Ersatz auf Grundlage des seitens des Auftraggebers
belegten tatsächlichen Betrags, jedoch in jedem Fall nur bis zu einem
Höchstbetrag von 50,00 CHF/m². Nachfolgende Ersatzansprüche und Kosten
wie zum Beispiel für Kran, Baugerüst oder andere sind ausgeschlossen.
Jegliche anderweitigen späteren Forderungen des Auftraggebers,
insbesondere für Schäden, die auf direkte oder indirekte Mängel
zurückzuführen sind - einschließlich entgangenen Gewinns - sind soweit
gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Wir kommen nicht für Schäden auf,
die durch Ersatzverglasungen, Notverglasungen, provisorische
Verglasungen, Nachbesserungs- oder Reparaturarbeiten verursacht werden,
die seitens des Auftraggebers oder von Dritten ausgeführt werden, ohne
dass dazu vorab unser schriftliches Einverständnis eingeholt wurde.
10. Zahlung
Unsere Rechnungen sind - außer es
wurde vertraglich ein anderweitiges Zahlungsziel vereinbart oder es
geht ein solches aus der Rechnung hervor - innerhalb von 30 Tagen nach
Ausstellungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Im Fall einer Zahlung
innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung gewähren wir
Skonto in Höhe von 2 %. Das Recht auf Skontoeinbehalt entsteht nur,
wenn uns der Rechnungsbetrag innerhalb der Skontofrist vollständig zur
Verfügung steht, entweder als Barzahlung oder in Form einer
Banküberweisung. Ein unrechtmäßiger Skontoabzug wird nachfolgend
belastet.
Wir behalten uns das Recht vor, eine Vorauszahlung, Abschlagszahlung oder Gewährleistung zu verlangen.
Nach Ablauf des Zahlungsziels und somit nach Bestätigung des Verzugs
fallen, vorbehaltlich der verbleibenden Ausübung späterer Forderungen,
Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz der
Schweizerischen Nationalbank an, der an dem Tag des Verzugseintritts
gilt.
Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zuerst mit älteren
Forderungen zu verrechnen, sodann mit Zinskosten aus der Hauptleistung
und schließlich mit der betreffenden Hauptleistung selbst.
Wenn der Auftraggeber in Verzug gerät oder zum Zeitpunkt bzw. nach
Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit bzw. der Zuverlässigkeit des Auftraggebers aufkommen
lassen, sind wir berechtigt, die Zahlung der vollständigen Restschuld
zu verlangen.
11. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware vor, solange nicht
alle Forderungen aus der Handelsbeziehung abgegolten wurden.
Im Fall einer Pfändung, Vollstreckung oder Verfügung bzw.
anderweitigen Eingriffen Dritter bezüglich der Waren, die dem
Eigentumsvorbehalt unterliegen, ist der Auftraggeber gehalten,
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um Waren handelt, die dem
Eigentumsvorbehalt unterliegen und hat uns darüber hinaus unverzüglich
schriftlich zu informieren.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und weitere Vereinbarungen
Sofern dies nicht anderweitig vereinbart wird, gilt als Erfüllungsort
für alle Lieferungen und alle Zahlungen unser Sitz in Bioggio.
Alleiniger Gerichtsort für alle Klagen, die sich aus einem
Liefervertrag ergeben, ist unser Sitz in Bioggio, sofern es keine
entsprechenden anderslautenden Gesetzesvorschriften gibt. Wir haben das
Recht, eventuelle Klageverfahren gegen Auftraggeber auch bei deren
zuständigem Gerichtshof einzuleiten.
Es gilt ausschließlich das schweizerische Recht, insbesondere unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträgen
über den internationalen Warenverkauf (CSIG-NU, auch „Wiener
Kaufrecht“).
13. Abtrennungsklausel
Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden bzw.
durch eine einzelne Vertragsvereinbarung bzw. aus anderem Grund
ausgeschlossen werden, wirkt sich dies nicht auf die Gültigkeit der
verbleibenden Bestimmungen aus. Eine unwirksame Bestimmung ist durch
eine andere Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Absicht in
rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht so nahe wie möglich kommt.
Auflage 01.2011