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Glas Produkte

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Unternehmens Galvolux gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn ein expliziter Verweis darauf fehlt bzw. wenn anderslautende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Galvolux abweichende Vertragsbedingungen des Auftraggebers vorliegen. Eventuell von den vorliegenden Bedingungen abweichende Vertragsbedingungen des Auftraggebers erhalten nur insofern bindende Wirkung, als sie seitens von Galvolux ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die technischen Anleitungen und Gebrauchsanweisungen der einzelnen Produkte sowie die nationalen und internationalen Normvorschriften (SIGaB, SIA, EN).

2. Vertragsinhalt
Unsere Angebote werden stets unverbindlich erstellt, außer es wird darin eine verbindliche Verpflichtung ausdrücklich bestätigt. Die bei uns eingehenden Bestellungen werden erst nach Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Dies gilt gleichermaßen für Abänderungen bzw. zusätzliche Vereinbarungen und Lieferfristen. Hinsichtlich der Auftragserfüllung gilt der Inhalt unserer Auftragsbestätigung. Der Auftraggeber hat daher unsere Auftragsbestätigung umgehend zu prüfen. Eventuelle Abweichungen zu seiner Bestellung müssen sofort schriftlich gemeldet werden. Lieferungen, die nach Auftragsbestätigung produziert wurden aber nicht der Bestellung entsprechen, werden keinesfalls kostenlos ersetzt. Die Kosten für Montage u. Demontage von Gläser, die nicht der Bestellung entsprechen, werden von uns nicht übernommen. Sollte keine formelle Auftragsbestätigung ausgestellt worden sein, gilt das Vorstehende automatisch für den Lieferschein bzw. für die Rechnung.

Aufgrund nicht planbarer, produktionstechnischer Rahmenbedingungen sind wir auf allen Lieferungen zu einer Unter- oder Überlieferung von +/- 10% berechtigt.

Im Fall einer Abänderung oder Stornierung der Bestellung übernimmt der Auftraggeber jegliche Kosten, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind. Aus fertigungstechnischen Gründen können für alle Produkte bereits 24 Stunden nach Aufgabe der Bestellung Kosten entstehen, auch wenn der von uns angegebene Termin deutlich später liegt.

3. Preise
Es gelten die auf der Auftragsbestätigung angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer sowie, sofern zutreffend, der Steuer LSVA, Energiezuschlägen, sowie Kosten für Verpackung und Versand. Sofern der auf der Auftragsbestätigung vorgesehene Versandtermin aus Gründen, die in den Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers fallen, nicht eingehalten werden kann, gelten die am Tag des Versands aktuell gültigen Preise.

Sofern dies in unserem Angebot nicht erwähnt und ausdrücklich enthalten ist, sind eventuelle Hilfsmittel und Geräte wie Kran, Baugerüst und Hebezeuge entsprechend der tatsächlichen Anforderungen auf Kosten des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen.

4. Lieferzeit und -pflichten
Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.
Sofern im Rahmen des Angebots und der Auftragsbestätigung Liefertermine angegeben sind, haben diese stets hinweisenden Charakter und gelten unverbindlich. Die Liefertermine werden in der Regel ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem sämtliche technischen Details sowie Ausführungsbedingungen bezüglich der Bestellung klar sind und der Auftraggeber die erforderlichen Pläne mit den entsprechenden Freigaben vorgelegt, sowie eventuell vereinbarte Abschlagszahlungen geleistet hat. Was Arbeiten zur Inbetriebnahme angeht, so hängen diese darüber hinaus vom Fortgang der Vorbereitungsarbeiten an der Baustelle unter Verantwortung des Auftraggebers ab. Jegliche Schadenersatzforderungen, die auf eventuellen Lieferverzögerungen beruhen, sind ausgeschlossen.

In Fällen höherer Gewalt, die sich auf die Lieferfähigkeit auswirken, sei dies auf unserer Seite oder auf Seiten der Lieferanten bzw. Transportunternehmer, insbesondere durch unvorhersehbare Funktionsstörungen, Sanitätsprobleme oder Epidemie oder Pandemie, unvorhersehbare technische Schwierigkeiten, Unterbrechung der Energie- und Rohstofflieferungen oder Zusammenbruch des Verkehrs, sind wir während der Dauer dieser Auswirkungen zuzüglich einer entsprechenden Wiederaufnahmefrist von jeglicher Lieferverpflichtung befreit. Sollte sich die Unmöglichkeit der Leistung fortsetzen, tritt die vollständige Befreiung ein.
Sollten die vorstehend genannten Beeinträchtigungen länger als drei Monate anhalten, sind die Vertragspartner berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche von noch nicht erfüllten Vertragsbestandteilen zurückzutreten. Das Recht auf Schadenersatz im Fall der Nichterfüllung des Liefertermins ist auch für Dritte Parteien ausgeschlossen.
Wir behalten uns das Recht vor, den Vertrag ohne Lasten unsererseits zu stornieren, wenn nach dessen Abschluss begründete Zweifel hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des Auftraggebers aufkommen, insbesondere wenn der Auftraggeber nach Festsetzung eines unumstößlichen Termins eine Forderung nach Fälligkeit nicht begleicht, wenn hinsichtlich seines Vermögens ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens eingereicht wird, bzw. wenn dieser seine Zahlungen unterbricht.

Der Auftraggeber gerät in Annahmeverzug und wird unsererseits gerichtlich wegen Schadenersatzleistungen belangt, wenn er die Lieferung nicht rechtzeitig übernimmt, bzw. die Annahme gänzlich ablehnt bzw. in jeglicher Art und Weise die Zusammenarbeit verweigert.

Wenn die Lieferung auf Anforderung erfolgen soll, ist der Auftraggeber gehalten, die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist anzufordern, spätestens zehn Werktage nach Mitteilung bezüglich der Verfügbarkeit der bestellten Waren. Wenn die Anforderung nicht rechtzeitig eintrifft bzw. nicht in vollem Umfang erfolgt, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Risiko des Auftraggebers einzulagern.
Wenn der Auftraggeber die Waren nicht innerhalb einer zusätzlichen angemessenen Frist anfordert, die unsererseits unter Verweis auf rechtliche Konsequenzen festgelegt wird, gilt die Ware nach Ablauf der Frist als angefordert und geliefert. Zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber zur sofortigen Zahlung verpflichtet.

5. Versand sowie Gefahren- und Risikoübergang
Außer dies wird anderweitig vereinbart, erfolgt die Lieferung frei Hauptlager des Auftraggebers, oder frei Baustelle, in jedem Fall ohne Kosten. Mit Annahme der Warenlieferung geht das Risiko für zufälligen Untergang und zufällige Beschädigung der Ware an den Auftraggeber über.

Im Fall einer zur Abholung bestimmten Bestellung geht dieses Risiko nach Bereitstellung der Ware zwecks Abholung und Mitteilung an den Auftraggeber darüber, dass die Bereitstellung erfolgt ist, an den Auftraggeber über.

Im Fall einer Lieferung inklusive Montage unsererseits geht dieses Risiko nach Montageabschluss an den Auftraggeber über.

6. Verpackung und Transport
Art und Weise der Verpackung werden unsererseits auf Grundlage der fertigungstechnischen und transportbedingten Anforderungen festgelegt. Wenn der Auftraggeber eine anderweitige Verpackung wünscht, übernimmt er die Verantwortung für Beschädigungen, die während Transport und Lagerung zu überprüfen sind. Eventuelle besondere Anforderungen, die zusätzliche Kosten verursachen, werden separat in Rechnung gestellt.

Die Trägervorrichtungen (wie z.B. Gestelle, Paletten, Kisten) für den Transport unsere Produkte bleiben unser Eigentum. Der Auftraggeber teilt uns schriftlich mit, wann diese Trägervorrichtungen von uns am Lieferort wieder abgeholt werden können. Es liegt dann in unserer Entscheidung, wann und wie die leeren Trägervorrichtungen wieder abholt werden.
Beschädigte oder verlorene Elemente und solche, die nach zwei Monaten immer noch nicht schriftlich als abholbereit gemeldet werden, werden dem Auftraggeber automatisch zum Kostenpreis in Rechnung gestellt.

Die Trägervorrichtungen dürfen ausschließlich für Transportzwecke verwendet werden, nicht jedoch als Lagerungselemente oder für andere Zwecke. Wir lehnen jegliche Haftung für den zweckfremden Einsatz und anderweitige Behandlung ab, die nicht mit dem eigentlichen Verwendungszweck unserer Trägervorrichtungen übereinstimmen.

7. Urheberrechte
Jegliche Unterlagen, die dem Auftraggeber unsererseits zur Verfügung gestellt werden, wie zum Beispiel Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder Muster, dürfen nicht kopiert, dritten Parteien zur Verfügung gestellt oder außer zur Erfüllung der Arbeiten verwendet werden, ohne dass zuvor unser schriftliches Einverständnis eingeholt wurde.

8. Baustelle und Montage
Wenn vorab vereinbart, aufgrund einer spezifischen Anfrage des Auftraggebers, kann Galvolux das bestellte Material direkt auf der Baustelle liefern. Auf der Baustelle oder auf der bestimmten Abladestelle, muss das Vorhandensein von geeigneten mechanischen Mittel zum Anheben und Entladen der Ware gewährleistet werden. Nicht alle Transportfahrzeuge verfügen über, zum Beispiel, eine Hebebühne. Die zusätzlichen Kosten werden vom Auftraggeber getragen.
Der Zugang zur Baustelle zwecks Materialanlieferung muss gewährleistet sein. Es muss möglich sein, das Material in unmittelbarer Nähe des Montageortes abzuladen. Die Montagearbeiten müssen ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Wesentliche Kosten, die aus unvorhergesehenen und nicht eingeplanten Unterbrechungen der Montagearbeiten entstehen und durch die Baumaßnahmen selbst verursacht werden, werden dem Auftraggeber zur Last gelegt.

9. Garantie
Aus Gründen des Eigentums an den Waren und der Gefahr von Beschädigungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Waren sofort zu kontrollieren. Jegliche offensichtlichen bzw. erkennbaren Mängel an der Verpackung und/oder den Produkten, Fehlmengen oder falsche Lieferungen müssen sofort schriftlich geltend gemacht werden, spätestens jedoch innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Lieferung, wobei die Art des Schadens, in jedem Fall vor der Bearbeitung, Inbetriebnahme oder anderweitigen Verwendung, anzugeben ist, da ansonsten jegliche Ansprüche bezüglich der jeweiligen Mängel verfallen. Das gleiche gilt für Montagearbeiten, die von uns ausgeführt wurden. In diesem Fall müssen offensichtliche und/oder erkennbare Mängel schriftlich direkt auf dem Lieferschein des Transportunternehmers bzw. auf dem Abnahmeprotokoll der fertig gestellten Arbeiten geltend gemacht werden, wobei jeweils die Art des Mangels anzugeben ist. Darüber hinaus ist in jedem Fall innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Besichtigung des anmeldeten Schadens einzuräumen.

Aus Versicherungsgründen müssen Beschädigungen der Verpackung und/oder der Waren, sowie Fehlmengen seitens des Auftraggebers bei Erhalt der Warten direkt auf dem Lieferschein des Transportunternehmers vermerkt und uns umgehend schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

Der Auftraggeber ist gehalten, sich von der Eignung der angeforderten Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen, wobei insbesondere den sicherheitsrelevanten Aspekten sowie den statischen, dynamischen und thermischen Beanspruchungen Rechnung zu tragen ist. Der Auftraggeber ist gehalten, uns in geeigneter und vollständiger Weise zu informieren, damit wir in der Lage sind, das Gewünschte in korrekter Art und Weise erbringen zu können. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Konstruktionen, auf denen das Produkt befestigt wird, mit der gebotenen Sorgfalt mit allem vorgerichtet werden, was für die einwandfreie Funktion unseres Produktes notwendig ist (z.B. Drainagebohrungen für eine ordnungsgemäße Belüftung der Isolierglasfenster, adäquate Befestigungen für einen sicheren Halt sowie jede andere Vorkehrung, die gemäß dem beabsichtigten Einsatz des gewünschten Produktes notwendig ist. Der Auftraggeber hat sich auf eigene Verantwortung zu vergewissern, dass jedes von Galvolux gelieferte Produkt oder Accessoire fachgerecht montiert wird (Richtlinien und technischen Standards, Montageanleitung, …). Der Auftraggeber hat sich auf eigene Verantwortung zu vergewissern, dass die Materialien, mit denen unsere Produkte nach erfolgter Montage in Kontakt kommen, auch tatsächlich kompatibel sind (z.B. Versiegelungen, Kleber, Auflagen, Reinigungsmittel). Der Auftraggeber hat sich auf eigene Verantwortung streng an alle Informationen, Vorgaben und Anweisungen des Lieferanten bezüglich des gelieferten Produktes zu halten, ebenso wie allgemein an alle geltenden Regeln und offiziellen Richtlinien. Mängel und Reklamationen, die auf die Nichtbeachtung dieser Verantwortlichkeiten auf Seiten des Auftraggebers zurückzuführen sind, fallen insoweit nicht in den Garantieumfang.

Dank des bemerkenswerten Qualitätsniveaus, das im Rahmen der Floatglasproduktion erzielt wird, erreicht die im Glas vorliegende Eigenspannungsverteilung ein hohes Maß an Homogenität. Risse können infolgedessen nur durch externe Einwirkungen mechanischer und/oder thermischer Natur entstehen. Diese stellen jedoch keinen Bestandteil des Garantieumfangs dar. Wir raten dem Auftragnehmer folglich, dieses Risiko von Glasrissen im Rahmen einer geeigneten Versicherung abzudecken.
Auch wenn unsere Produkte mit höchster Sorgfalt hergestellt werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Schwankungen, die auf die Rohstoffe, Herstellungsverfahren oder andere nicht kontrollierbare Faktoren zurückzuführen sind, das Endprodukt beeinflussen. Solange sich diese Einflüsse innerhalb der Toleranzen und branchenüblichen Normen bewegen bzw. keine beträchtliche Wertminderung oder Beeinträchtigung der Produkteignung darstellen, kann das Produkt nicht als mangelhaft angesehen werden und der Auftraggeber hat daher kein Recht auf Reparatur oder Ersatzlieferung auf Garantie.

Einflüsse physikalischer Natur (z.B. Doppelbilder, Flecken oder optische Verzerrungen der Tönung, Interferenzen) stellen keinen Grund für Reklamationen dar und sind daher nicht im Garantieumfang enthalten.

Auch in den folgenden Fällen ist jegliche Haftung ausgeschlossen:

  • im Fall einer Beschädigung der Produkte nach Lieferung bzw. Montage;
  • im Fall der Nichteinhaltung der Angaben zum Produkt und zur Garantie, der Gebrauchsanweisungen bzw. anderer Anleitungen, die nützlich sind, um Schäden am Produkt zu vermeiden;
  • im Fall der Anwendung ungeeigneter Reinigungsmittel wie insbesondere im Fall das Reinigen mit Gegenständen und abrasiven, kratzenden oder aggressiven Reinigungsmitteln;
  • wenn der Auftraggeber oder dritte Personen nach Lieferung der Waren Abänderungen an den Waren vorgenommen haben, ohne zuvor unser schriftliches Einverständnis eingeholt zu haben.

Wir gewähren darüber hinaus keine Garantie für alle Materialien, die uns seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden und die eine nachfolgende Bearbeitung unsererseits erforderten.
Wenn die Qualität der Warten gerechtfertigter Weise beanstandet wird, haben wir das Recht nach unserem Ermessen die Ware zu ersetzen, diese Lieferung nochmals nachzubearbeiten, einen Nachlass zu gewähren oder die Waren nach Rückerstattung der Zahlung wieder zurückzunehmen.

In der Regel übernehmen wir im Fall einer gerechtfertigten Reklamation mit gleichzeitiger fristgerechter Beanstandung, sofern der Austausch des mangelhaften Produkts notwendig ist, bzw. im Fall, dass der Mangel erst nach erfolgter Montage hatte geprüft werden können, die Kosten für den Ersatz auf Grundlage des seitens des Auftraggebers belegten tatsächlichen Betrags, jedoch in jedem Fall nur bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 CHF/m². Nachfolgende Ersatzansprüche und Kosten wie zum Beispiel für Kran, Baugerüst oder andere sind ausgeschlossen.

Jegliche anderweitigen späteren Forderungen des Auftraggebers, insbesondere für Schäden, die auf direkte oder indirekte Mängel zurückzuführen sind - einschließlich entgangenen Gewinns - sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Wir kommen nicht für Schäden auf, die durch Ersatzverglasungen, Notverglasungen, provisorische Verglasungen, Nachbesserungs- oder Reparaturarbeiten verursacht werden, die seitens des Auftraggebers oder von Dritten ausgeführt werden, ohne dass dazu vorab unser schriftliches Einverständnis eingeholt wurde.

10. Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Ein unrechtmäßiger Skontoabzug wird nachfolgend belastet.
Wir behalten uns das Recht vor, eine Vorauszahlung, Abschlagszahlung oder Gewährleistung zu verlangen.
Nach Ablauf des Zahlungsziels und somit nach Bestätigung des Verzugs fallen, vorbehaltlich der verbleibenden Ausübung späterer Forderungen, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz der Schweizerischen Nationalbank an, der an dem Tag des Verzugseintritts gilt.

Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zuerst mit älteren Forderungen zu verrechnen, sodann mit Zinskosten aus der Hauptleistung und schließlich mit der betreffenden Hauptleistung selbst.

Wenn der Auftraggeber in Verzug gerät oder zum Zeitpunkt bzw. nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zuverlässigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, sind wir berechtigt, die Zahlung der vollständigen Restschuld zu verlangen.

11. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware vor, solange nicht alle Forderungen aus der Handelsbeziehung abgegolten wurden.

Im Fall einer Pfändung, Vollstreckung oder Verfügung bzw. anderweitigen Eingriffen Dritter bezüglich der Waren, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, ist der Auftraggeber gehalten, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um Waren handelt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen und hat uns darüber hinaus unverzüglich schriftlich zu informieren.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und weitere Vereinbarungen
Sofern dies nicht anderweitig vereinbart wird, gilt als Erfüllungsort für alle Lieferungen und alle Zahlungen unser Sitz in Bioggio. Alleiniger Gerichtsort für alle Klagen, die sich aus einem Liefervertrag ergeben, ist unser Sitz in Bioggio, sofern es keine entsprechenden anderslautenden Gesetzesvorschriften gibt. Wir haben das Recht, eventuelle Klageverfahren gegen Auftraggeber auch bei deren zuständigem Gerichtshof einzuleiten.

Es gilt ausschließlich das schweizerische Recht, insbesondere unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträgen über den internationalen Warenverkauf (CSIG-NU, auch „Wiener Kaufrecht“).

13. Abtrennungsklausel
Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden bzw. durch eine einzelne Vertragsvereinbarung bzw. aus anderem Grund ausgeschlossen werden, wirkt sich dies nicht auf die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen aus. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Absicht in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht so nahe wie möglich kommt.

Auflage 2020

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